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   VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06   

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https://dejure.org/2006,29549
VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06 (https://dejure.org/2006,29549)
VG Göttingen, Entscheidung vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 (https://dejure.org/2006,29549)
VG Göttingen, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 8 C 31/06 (https://dejure.org/2006,29549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Hochschulzulassungsrecht; Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin; Schätzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 S 1 GG; § 27 Abs 1 HRG; § 287 ZPO
    Aufnahmekapazität; Auswahlverfahren; außerkapazitäre Hochschulzulassung; Dienstleistungsexport; Hochschulstudium; Hochschulzulassungsanspruch; Hochschulzulassungsrecht; innerkapazitäre Hochschulzulassung; Interessenabwägung; Kapazität; Kapazitätsauslastung; Lehrbetrieb; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Aufgrund dieser fortgeltenden besonderen landesrechtlichen Regelung ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die in diesem Zusammenhang von einigen Antragstellern zitierte Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch Urteil vom 27.7.2004 (NJW 2004, S. 2803 = DVBl. 2004, S. 1233) für nichtig erklärt hat.
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Außerdem gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, dass absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, NVwZ 2004, S. 1112 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, S. 36) muss, sofern der Zugang zum Hochschulstudium beschränkt ist und die Grenzen der Ausbildungskapazität durch Rechtsverordnung bestimmt werden, diese dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgendem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen.
  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig zu erachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.1981, BVerwGE 64, S. 77).
  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 59.87

    Hochschulzulassung für ausländische Studenten

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Dies könnte je nach den Umständen des Einzelfalles zu einem Zusammenbruch des Lehrbetriebes führen, also zu einem Ergebnis, das der Verfassung noch ferner stände als die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit einzelner Bewerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1990, NJW 1990, S. 2899; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2004, aaO mwN).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2004 - 6 D 11327/04

    Zulassung zum Studium; befristete Verträge wissenschaftlicher Mitarbeiter

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten begründet wurden (OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2004, NJW 2005, S. 457).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2005 - 2 NB 1304/04

    Bindung von Hochschulen an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsnetz;

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität nach dem niedersächsischen Hochschulrecht an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden ist und dass für die Antragsgegnerin nicht etwa Sonderrechte gelten, wie von ihr in der Vergangenheit vorgetragen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005 - 2 NB 1304/05 u.a. - NdsVBl. 2006, S. 140 = NVwZ-RR 2006, S. 328; vom 25.11.2005, aaO und vom 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u.a. -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 8 Sa 292/05

    Wirksamkeit von Befristungen im Hochschulbereich

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Im Übrigen hat der (Bundes-)Gesetzgeber auf die Nichtigkeitserklärung seitens des Bundesverfassungsgerichts bereits reagiert und mit dem Änderungsgesetz vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3835), durch das die §§ 57a bis 57f HRG in das Hochschulrahmengesetz eingefügt worden sind, erneut eine Rechtsgrundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen geschaffen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2005 - 8 Sa 292/05 -).
  • VGH Bayern, 14.04.2003 - 7 CE 02.10256
    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Eine solche Abgrenzung sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschluss vom 14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - juris).
  • VGH Bayern, 20.03.2006 - 7 CE 06.10175

    Bayerische Hochschulen dürfen Studenten in Numerus-Clausus-Fächern allein nach

    Auszug aus VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06
    Weder muss im AdH-Verfahren während der Übergangszeit die Wartezeit berücksichtigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.3.2006 - 2 NB 649/06 -), noch muss eine Landesquote gebildet werden (BayVGH, Beschluss vom 20.3.2006 - 7 CE 06.10175 -).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 2 NB 466/05

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum

  • VG Göttingen, 23.12.2005 - 8 C 793/05

    Antrag; Aufnahme; Frist; Haushalt; Hochschulausbildung; Hochschule;

  • VG Göttingen, 11.12.2006 - 8 C 709/06

    Befristetes Arbeitsverhältnis; Kapazitätsberechnung; Stellenkürzung; Zahnmedizin

    Die Stellen laut Datenerhebungsbogen B des vergangenen Semesters, die auch die Kammer ihrer Hilfsberechnung für das Sommersemester 2006 zugrunde gelegt hatte (vgl. Beschluss vom 18.5.2006 - 8 C 31/06 u.a. -, so auch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 25.4.2006 - 2 NB 248/05 -), setzten sich wie folgt zusammen:.
  • VG Göttingen, 15.06.2006 - 8 C 1/06
    Die Kammer legt nicht (wie zuletzt im Beschluss vom 11.12.2003 - 8 C 553103 U. a. -) die Werte der ZZ-V0 zugrunde, sondern stellt auf das von ihr selbst in den das Sommersemester 2006 betreffenden Zulassungsverfahren für den Studiengang Zahnmedizin errechnete Ergebnis ab (vgl. Beschl. V. 18.5.2006 - 8 C 31/06 U. a.).
  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 403/16

    HannibaL; Sicherheitszuschlag

    Das Gericht ist aber gerade deshalb berechtigt und zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG auch verpflichtet, die Zahl der noch möglichen, zusätzlichen Studienplätze in analoger Anwendung von § 287 ZPO zu schätzen (vgl.: VG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2009 - 20 ZE REW 09/10 -, juris Rdnr. 16; VG Göttingen, Beschl. v. 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris Rdnr. 77).
  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17

    Sicherheitszuschlag; Kapazitätsrecht

    Das Gericht ist aber gerade deshalb berechtigt und zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG auch verpflichtet, die Zahl der noch möglichen, zusätzlichen Studienplätze in analoger Anwendung von § 287 ZPO zu schätzen (vgl.: VG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2009 - 20 ZE REW 09/10 -, juris Rdnr. 16; VG Göttingen, Beschl. v. 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris Rdnr. 77).
  • VG Freiburg, 02.08.2013 - NC 6 K 313/13

    Studienzulassung; Sommersemester 2013 Bauingenieurwesen; freiwillige Aufnahme

    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die 36 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG NdS, B. v. 23.1.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rdnr. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, B. v. 18.5.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rdnr. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarl., B. v.18.9.2009 -2 B 431/09-, juris, Rdnr. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenbg. B. v. 19.7.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rdnr. 7 und HessVGH, U. v. 24.9.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris),.
  • VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18

    Eilrechtsverfahren auf vorläufige Zulassung zu einem Hochschulstudium außerhalb

    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 65 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris).
  • VG Freiburg, 12.11.2018 - NC 9 K 5574/18

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zum Studium; Ermittlung der zur

    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 30 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris).
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